Satzung des indonesischen
Verein "FORMID" in Dresden
§ 1
Name und Sitz
1. Der Verein führt den Namen "FORMID", der eine Abkürzung von
"Forum Masyarakat Indonesia di Dresden" ist, und auf Deutsch "Forum
der indonesischen Gesellschaft in Dresden" bedeutet.
2. Sitz des Vereins ist in Dresden, Deutschland, und der Verein soll in das
Vereinsregister eingetragen werden.
3. Das Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.
§ 2
Zweck und Gemeinnützigkeit des Vereins
1. Der Verein "FORMID" verfolgt ausschließlich und unmittelbar
gemeinnützige Zwecke in Sinne des Abschnitts "Steuerbegünstigte
Zwecke" der Abgabenordnung.
2. Der Verein dient als Kommunikationsplattform für Indonesier in Dresden. Er
gilt als eine Informationsquelle für Indonesier, die mehr über Dresden und das
Leben in dieser Stadt wissen wollen. Dieser Zweck wird durch ein monatliches Treffen, Beratung und
Begleitung der Indonesier in Dresden, z.B. bei Behördengängen, verwirklicht.
3. Der Verein dient der Förderung kultureller und sozialer Beziehungen zwischen Indonesiern und Deutschen und Menschen aus anderen Ländern.
Der Verein bietet allen Interessierten reichhaltige Möglichkeiten, sich über
Land und Leute, Kultur oder andere Themen mit Bezug auf Indonesien ein lebendiges
Bild zu machen. Dieser Zweck wird durch
- die Veranstaltung indonesischer
Abende,
- die Teilnahme an Kulturabenden und
internationalen Kulturfesten,
- Tanzaufführungen und Tanzkurse,
- Vorträge,
- den Besuch kultureller
Einrichtungen und Programme in Dresden und
Umgebung, und
- die Zusammenarbeit mit städtischen
und universitären Organisationen
und anderen Vereinen
erreicht.
- Die Unterstützung von Indonesiern, insbesondere
indonesischen Studenten, in Notlagen in Indonesien und Deutschland. Dieser
Zweck wird durch Sammeln von Spenden, die den Betroffenen unmittelbar zu
Gute kommen, verwirklicht.
- Der Verein ist selbstlos tätig; er verfolgt nicht in
erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke.
6. Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungsmäßigen Zwecke verwendet
werden. Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus den Mittel des Vereins.
Keine Person darf durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen oder durch Ausgaben,
die dem Zweck des Vereins fremd sind, begünstig werden.
§ 3
Mitgliedschaft
1. Es gibt zwei Arten der Mitgliedschaft im Verein:
a. Vollmitglied kann jede Person werden, die für die Zielsetzung des Vereins
tätig ist.
b. Förder- bzw. Gastmitglied –mit beratender Funktion– können Personen,
Verbände und Organisationen werden, wenn sie für die Ziele des Vereins tätig
sind.
2. Zur Aufnahme der Mitgliedschaft muss ein Antrag an den Vorsitzenden
eingereicht werden.
3. Die Aufnahme der Mitgliedschaft wird schriftlich vom Vorsitzenden erklärt.
4. Über die Aufnahme entscheiden grundsätzlich Vorsitzender und
Vorstandsmitglieder.
5. Mindestalter ist 18 Jahre.
§ 4
Rechte der Mitglieder
1. Die Vollmitglieder haben aktives und passives Wahlrecht und volles
Stimmrecht.
2. Jedes Vollmitglied hat bei einer Mitgliederversammlung (MV) eine Stimme.
3. Stimmberechtigt sind nur Vollmitglieder nach § 3 Abs. 1a.
4. Förder- und Gastmitglieder nach § 3 abs. 1b. haben Rede- und Antragsrecht
in der MV.
5. Über Ausnahmen entscheidet die Mitgliederversammlung.
§ 5
Pflichte der Mitglieder
Jedes Mitglied (nach §
3 Abs. 1a. und 1b.) ist verpflichtet, die Entscheidungen der
Mitgliederversammlung einzuhalten.
§ 6
Ende der Mitgliedschaft
1. Die Mitgliedschaft im Verein endet durch freiwilligen Austritt, der
schriftlich gegenüber dem Vorstand zu erklären ist.
2. Die Mitgliedschaft endet durch den Tod des Mitglieds oder wenn sich das
Mitglied nicht mehr dauerhaft in Deutschland aufhält, spätestens vier Wochen
nach Verlassen des Landes.
§ 7
Ausschluss
1. Ein Mitglied kann aus dem Verein ausgeschlossen werden, wenn es sich
satzungswidrig oder vereinsschädigend verhält.
2. Über den Ausschluss entscheidet der Vorstand.
3. Der Ausschluss ist dem Mitglied schriftlich bekanntzugeben.
4. Vor dem Beschluss über den Ausschuss ist dem Mitglied Gelegenheit zur
Stellungsnahme zu geben.
§ 8
Beiträge und Finanzen
1. Von den Mitgliedern werden monatliche Beiträge erhoben. Die Höhe der
Monatsbeträge wird durch die Mitgliedschaftsversammlung (MV) festgelegt.
2. Finanzen:
-
Einnahmen des Vereins sind Beträge der Mitglieder,
Spenden, Zuschüsse und Einnahmen aus Vereinsaktivitäten.
-
Aufwendungen sind Ausgaben für Aktivitäten des Vereins
(gem. § 2 Abs. 2-4), Verwaltungs- und Kommunikationskosten.
§ 9
Mitgliederversammlung
1. Die Mitgliederversammlung (MV) ist das oberste Organ des Vereins.
2. Die MV tagt mindestens jährlich und ist beschlussfähig, wenn mehr als die
Hälfte der Mitglieder anwesend sind. Die Beschlüsse erlangen Gültigkeit nach
Abstimmung, wenn 3/4 der anwesenden Mitglieder dem Antrag zustimmen.
3. Die MV hat folgende Aufgaben:
a. Wahl und Entlassung des Vorstandes,
b. Bestätigung von Berichten, Haushaltsplan und Beitragsordnung,
c. Festlegung der Schwerpunkte für die weitere Arbeit,
d. Beschlussfassung über Satzungsänderungen und Auflösung des Vereins laut § 11
und § 13,
e. Vorschläge zur Verbesserung der Organisation, der Aktivitäten und Aufgaben
der Arbeitsgemeinschaft.
§ 10
Vorstand
1. Der Vorstand besteht aus
-
dem/der Vorsitzenden
-
dem/der Schatzmeister(-in)
und maximal zwei weiteren Vorstandsmitgliedern.
2. Die Mitglieder des Vorstandes werden auf unbefristete Dauer bis auf
Widerruf durch die Mitgliederversammlung gewählt. Die MV widerruft den Vorstand
durch die Wahl von neuen Vorstandsmitgliedern. Die MV ist 14 Tage vorher
schriftlich einzuberufen.
-
In den Vorstand gewählt sind die Kandidaten, die die
Mehrheit der Stimmen der anwesenden Mitglieder erhalten haben.
-
Nach seiner Wahl konstituiert sich der Vorstand und
benennt den Vorsitzenden und den Schatzmeister.
-
Der Vorstand bleibt nach Ablauf seiner Amtszeit bis zur
Neuwahl im Amt.
-
Entscheidung über die Aufnahme und den Ausschluss von
Mitgliedern laut § 3 und § 7.
3. Jedes Vorstandsmitglied darf allein vertreten.
§ 11
Satzungsänderungen
Die MV ist zu
Satzungsänderungen nur beschlussfähig, wenn wenigsten 3/4 der Vollmitglieder
anwesend sind.
§ 12
Beurkundung der Beschlüsse
Über den Verlauf der
Mitgliederversammlung ist ein Protokoll anzufertigen, das vom
Versammlungsleiter und Protokollführer zu unterschreiben ist.
§ 13
Existenz und Auflösung
1. Der Verein existiert auf unbegrenzte Zeit.
2. Bei Auflösung des Vereins oder bei Wegfall seines bisherigen Zweckes fällt
das Vermögen des Vereins an eine andere gemeinnützige Organisation. Beschlüsse
über die künftige Verwendung des Vermögens dürfen erst nach Beratung des
Finanzsamt ausgeführt werden.
3. Über die Vereinsauflösung entscheidet die Mitgliederversammlung, wenn
wenigsten 3/4 der Vollmitglieder anwesend sind, und mit mehr als 3/4 der
Stimmen der Anwesenden.
Dresden, 20. Dezember 2008.