Satzung des Vereins der Formid e.V.


Satzung des indonesischen Verein "FORMID" in Dresden

§ 1
Name und Sitz

1.    Der Verein führt den Namen "FORMID", der eine Abkürzung von "Forum Masyarakat Indonesia di Dresden" ist, und auf Deutsch "Forum der indonesischen Gesellschaft in Dresden" bedeutet.

2.    Sitz des Vereins ist in Dresden, Deutschland, und der Verein soll in das Vereinsregister eingetragen werden.

3.    Das Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.

§ 2
Zweck und Gemeinnützigkeit des Vereins
 
1.    Der Verein "FORMID" verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke in Sinne des Abschnitts "Steuerbegünstigte Zwecke" der Abgabenordnung.

2.    Der Verein dient als Kommunikationsplattform für Indonesier in Dresden. Er gilt als eine Informationsquelle für Indonesier, die mehr über Dresden und das Leben in dieser Stadt wissen wollen. Dieser Zweck wird  durch ein monatliches Treffen, Beratung und Begleitung der Indonesier in Dresden, z.B. bei Behördengängen, verwirklicht.

3.    Der Verein dient der Förderung kultureller und sozialer Beziehungen zwischen Indonesiern und  Deutschen und Menschen aus anderen Ländern. Der Verein bietet allen Interessierten reichhaltige Möglichkeiten, sich über Land und Leute, Kultur oder andere Themen mit Bezug auf Indonesien ein lebendiges Bild zu machen. Dieser Zweck wird durch
-  die Veranstaltung indonesischer Abende,
-  die Teilnahme an Kulturabenden und internationalen Kulturfesten,
-  Tanzaufführungen und Tanzkurse,
-  Vorträge,
-  den Besuch kultureller Einrichtungen und Programme in Dresden und
   Umgebung, und
-  die Zusammenarbeit mit städtischen und universitären Organisationen
   und anderen Vereinen
erreicht.

  1. Die Unterstützung von Indonesiern, insbesondere indonesischen Studenten, in Notlagen in Indonesien und Deutschland. Dieser Zweck wird durch Sammeln von Spenden, die den Betroffenen unmittelbar zu Gute kommen, verwirklicht.

  1. Der Verein ist selbstlos tätig; er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke.

6.    Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungsmäßigen Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus den Mittel des Vereins. Keine Person darf durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen oder durch Ausgaben, die dem Zweck des Vereins fremd sind, begünstig werden.


§ 3
Mitgliedschaft

1.    Es gibt zwei Arten der Mitgliedschaft im Verein:
a.    Vollmitglied kann jede Person werden, die für die Zielsetzung des Vereins tätig ist.
b.    Förder- bzw. Gastmitglied –mit beratender Funktion– können Personen, Verbände und Organisationen werden, wenn sie für die Ziele des Vereins tätig sind.

2.    Zur Aufnahme der Mitgliedschaft muss ein Antrag an den Vorsitzenden eingereicht werden. 

3.    Die Aufnahme der Mitgliedschaft wird schriftlich vom Vorsitzenden erklärt.

4.    Über die Aufnahme entscheiden grundsätzlich Vorsitzender und Vorstandsmitglieder.

5.    Mindestalter ist 18 Jahre.

§ 4
Rechte der Mitglieder

1.    Die Vollmitglieder haben aktives und passives Wahlrecht und volles Stimmrecht.

2.    Jedes Vollmitglied hat bei einer Mitgliederversammlung (MV) eine Stimme.

3.    Stimmberechtigt sind nur Vollmitglieder nach § 3 Abs. 1a.

4.    Förder- und Gastmitglieder nach § 3 abs. 1b. haben Rede- und Antragsrecht in der MV.

5.    Über Ausnahmen entscheidet die Mitgliederversammlung.


§ 5
Pflichte der Mitglieder

Jedes Mitglied (nach § 3 Abs. 1a. und 1b.) ist verpflichtet, die Entscheidungen der Mitgliederversammlung einzuhalten.


§ 6
Ende der Mitgliedschaft

1.    Die Mitgliedschaft im Verein endet durch freiwilligen Austritt, der schriftlich gegenüber dem Vorstand zu erklären ist.

2.    Die Mitgliedschaft endet durch den Tod des Mitglieds oder wenn sich das Mitglied nicht mehr dauerhaft in Deutschland aufhält, spätestens vier Wochen nach Verlassen des Landes.







§ 7
Ausschluss

1.    Ein Mitglied kann aus dem Verein ausgeschlossen werden, wenn es sich satzungswidrig oder vereinsschädigend verhält.

2.    Über den Ausschluss entscheidet der Vorstand.

3.    Der Ausschluss ist dem Mitglied schriftlich bekanntzugeben.

4.    Vor dem Beschluss über den Ausschuss ist dem Mitglied Gelegenheit zur Stellungsnahme zu geben.

§ 8
Beiträge und Finanzen

1.    Von den Mitgliedern werden monatliche Beiträge erhoben. Die Höhe der Monatsbeträge wird durch die Mitgliedschaftsversammlung (MV) festgelegt.

2.    Finanzen:
-        Einnahmen des Vereins sind Beträge der Mitglieder, Spenden, Zuschüsse und Einnahmen aus Vereinsaktivitäten.
-        Aufwendungen sind Ausgaben für Aktivitäten des Vereins (gem. § 2 Abs. 2-4), Verwaltungs- und Kommunikationskosten.

§ 9
Mitgliederversammlung

1.    Die Mitgliederversammlung (MV) ist das oberste Organ des Vereins.

2.    Die MV tagt mindestens jährlich und ist beschlussfähig, wenn mehr als die Hälfte der Mitglieder anwesend sind. Die Beschlüsse erlangen Gültigkeit nach Abstimmung, wenn 3/4 der anwesenden Mitglieder dem Antrag zustimmen.

3.    Die MV hat folgende Aufgaben:
a.    Wahl und Entlassung des Vorstandes,
b.    Bestätigung von Berichten, Haushaltsplan und Beitragsordnung,
c.    Festlegung der Schwerpunkte für die weitere Arbeit,
d.    Beschlussfassung über Satzungsänderungen und Auflösung des Vereins laut § 11 und § 13,
e.    Vorschläge zur Verbesserung der Organisation, der Aktivitäten und Aufgaben der Arbeitsgemeinschaft.

§ 10
Vorstand

1.    Der Vorstand besteht aus
-        dem/der Vorsitzenden
-        dem/der Schatzmeister(-in)
und maximal zwei weiteren Vorstandsmitgliedern.

2.    Die Mitglieder des Vorstandes werden auf unbefristete Dauer bis auf Widerruf durch die Mitgliederversammlung gewählt. Die MV widerruft den Vorstand durch die Wahl von neuen Vorstandsmitgliedern. Die MV ist 14 Tage vorher schriftlich einzuberufen.
-        In den Vorstand gewählt sind die Kandidaten, die die Mehrheit der Stimmen der anwesenden Mitglieder erhalten haben.
-        Nach seiner Wahl konstituiert sich der Vorstand und benennt den Vorsitzenden und den Schatzmeister.
-        Der Vorstand bleibt nach Ablauf seiner Amtszeit bis zur Neuwahl im Amt.
-        Entscheidung über die Aufnahme und den Ausschluss von Mitgliedern laut § 3 und § 7.

3.    Jedes Vorstandsmitglied darf allein vertreten.

§ 11
Satzungsänderungen

Die MV ist zu Satzungsänderungen nur beschlussfähig, wenn wenigsten 3/4 der Vollmitglieder anwesend sind.

§ 12
Beurkundung der Beschlüsse

Über den Verlauf der Mitgliederversammlung ist ein Protokoll anzufertigen, das vom Versammlungsleiter und Protokollführer zu unterschreiben ist.

§ 13
Existenz und Auflösung
 
1.    Der Verein existiert auf unbegrenzte Zeit.

2.    Bei Auflösung des Vereins oder bei Wegfall seines bisherigen Zweckes fällt das Vermögen des Vereins an eine andere gemeinnützige Organisation. Beschlüsse über die künftige Verwendung des Vermögens dürfen erst nach Beratung des Finanzsamt ausgeführt werden.

3.    Über die Vereinsauflösung entscheidet die Mitgliederversammlung, wenn wenigsten 3/4 der Vollmitglieder anwesend sind, und mit mehr als 3/4 der Stimmen der Anwesenden. 



Dresden,  20. Dezember 2008.